Der Gesetzesbeschluss zur Aufnahme der klinisch-psychologischen Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat nun in der Vorwoche den Bundesrat passiert. Damit wird klinisch-psychologische Behandlung jetzt endlich zur Kassenleistung und als gleichwertige Leistung neben ärztlicher Hilfe im ASVG verankert. Das Gesetz wird mit 1.1.2024 bereits gültig!
Mit 1.1.2024 haben somit alle versicherten Menschen in Österreich einen Anspruch auf klinisch-psychologische Behandlungsleistungen. „Hier wird gerade ein neues Kapitel im Bereich der österreichischen Gesundheitsversorgung aufgeschlagen. Laut Gesetzgeber hat nun die Sozialversicherung die klinisch-psychologische Versorgung mittels entsprechender Vereinbarungen sicherzustellen. Der vom Gesetzgeber intendierte niederschwellige Zugang zur Behandlung ist nur über den Abschluss einer Sachleistungsvereinbarung mit den Klinischen Psycholog:innen möglich. “Alles andere wird bei den ohnedies psychisch belasteten Menschen zu einer zusätzlichen finanziellen und bürokratischer Bürde”, warnt die BÖP-Präsidentin: „Klinisch-psychologische Behandlung muss für alle leistbar sein und darf niemanden ausschließen.“
Der BÖP ist zuversichtlich, bei den nun anstehenden Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern konstruktive Lösungen zu finden: „Wir erwarten, dass die Kassa ehebaldigst zu Gesprächen hinsichtlich einer Sachleistungsvereinbarung mit uns in Verbindung treten wird. Das sind wir den betroffenen Menschen in Österreich schuldig“, so die BÖP-Präsidentin a.o. Univ.-Prof.in Dr.in Wimmer-Puchinger.
Neben der kassengestützten Behandlung klinischer Psycholog: innen, können sich auch bereits Ausbildungskandidat:innen über weitere Neuerungen freuen. Demnach bringt der Abschluss der Verhandlungen der Sozialwirtschaft ebenso eine große Neuerung mit sich. Klinische Psycholog:innen in Fachausbildung werden (ebenso gültig ab 01.01.2024) im SWÖ-KV nun innerhalb der Verwendungsgruppe 7 eingeordnet. Dies bedeutet für die bislang oft unterbezahlte Arbeit der Ausbildungskandidat:innen – welche zusätzliche Kosten für Ausbildung, Selbsterfahrung und Supervision tragen müssen – ein durchschnittliches Brutto Einkommen von 2.880,- Euro bei Vollzeitanstellung im Monat. Der SWÖ-KV ist somit rechtlich verpflichtend anzuwenden sofern nicht definitiv ein anderer Kollektivvertrag Wirksamkeit hat!
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es viele lang geforderte Punkte im psychosozialen Versorgungssystem zu einer zeitnahen Umsetzung geschafft haben, was eine massive Aufwertung für das Berufsbild “Klinische Psychologie” zur Folge hat. Neben der besseren Entlohnung und damit auch höheren Wertschätzung der geleisteten Arbeit der Ausbildungskandidat:innen, kann sich die Berufsgruppe nun auch auf bessere Möglichkeiten der primären Versorgung – durch das neu definierte Kassengesetz – in der freien Praxis freuen.